Home > Gemeindeamt > Standesamt > Wir bedauern den Tod
Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung oder Trennungsgrund gewertet wird. Dieses begründete Verlassen kann also nicht als Scheidungs- oder Auflösungsgrund verwendet werden. Beim Verlassen der Wohnung dürfen die Kinder mitgenommen werden.
Es ist empfehlenswert, sich beim zuständigen Bezirksgericht bestätigen zu lassen, dass der Auszug gerechtfertigt war..
Gerichtssuche (→ BMJ)
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