Home > Gemeindeamt > Standesamt > Wir freuen uns über die Geburt > 2025

Recht auf Trennung

Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung oder Trennungsgrund gewertet wird. Dieses begründete Verlassen kann also nicht als Scheidungs- oder Auflösungsgrund verwendet werden. Beim Verlassen der Wohnung dürfen die Kinder mitgenommen werden.

Es ist empfehlenswert, sich beim zuständigen Bezirksgericht bestätigen zu lassen, dass der Auszug gerechtfertigt war..

Gerichtssuche (→ BMJ) 

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz



Zum Seitenanfang


Marktgemeinde Kirchberg am Walde
3932 Kirchberg am Walde  7, Tel.: +43 2854 7010 Fax: DW4
Web http://www.kirchbergamwalde.at, E-Mail gemeinde@kirchbergamwalde.at